Satzung des Geundheitsregion Göttingen e.V.

Präambel

 

Der Mensch steht im Mittelpunkt der Vereinsarbeit der Gesundheitsregion Göttingen. Die eigene Gesundheit ist für jeden Menschen das wichtigste Gut. Zugleich sind die Qualität der Prävention und der Gesundheitsversorgung entscheidend für die Lebensqualität in der Region. Der Verein möchte durch seine Arbeit einen Beitrag dazu leisten, diese Qualität im Sinne der Menschen der Region nachhaltig zu verbessern. Wirtschaftliches Handeln der Mitglieder ist nicht Gegenstand der Vereinsarbeit. Der Verein vertritt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Gegründet von Personen und Einrichtungen aus dem Gesundheitswesen, lädt der Verein alle gesellschaftlichen Gruppen ein, ihre Ideen und Lösungsansätze in die Vereinsarbeit einzubringen und aktiv für eine gesunde Region zu arbeiten.

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

(1) Der Verein führt den Namen „Gesundheitsregion Göttingen“. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Göttingen eingetragen werden. Danach führt er den Zusatz „e.V.“.

 

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Göttingen. (3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

 

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Gesundheitsvorsorge und Gesundheitsversorgung der Bevölkerung in der Region Göttingen. Den Kernraum bilden die Stadt Göttingen sowie die Landkreise Göttingen, Northeim und Osterode am Harz.

 

(2) Der Satzungszweck soll insbesondere erreicht werden durch: a) Entwicklung der regionalen Gesundheitsversorgung hinsichtlich der demographischen Veränderungen; b) Unterstützung des Informations- und Erfahrungsaustauschs zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung in der Region; c) Förderung der Aus- und Weiterbildung im Gesundheitswesen.

 

(3) Zur Erfüllung der Aufgaben sollen innovative Projekte zu gesundheitsbezogener Forschung, Entwicklung, Versorgung und Ausbildung durchgeführt werden.

 

(4) Der Verein vertritt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

 

(5) Der Verein ist selbstlos tätig. Er ist politisch neutral. Die Tätigkeit für den Verein erfolgt - mit Ausnahme der Geschäftsführung - ehrenamtlich.

 

(6) Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Zuwendungen. Mittel des Vereins werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet.

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person sein, die den Vereinszweck unterstützt.

 

(2) Die Mitgliedschaft wird schriftlich beim Vorstand beantragt. Mit dem Antrag wird die Satzung des Vereins anerkannt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

 

(3) Juristische Personen benennen gegenüber dem Vorstand eine Vertretung, die die Mitgliedsrechte insbesondere das Stimmrecht, für sie wahrnimmt.

 

(4) Das Mitglied ist berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Es hat darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen und Vorschläge zu den Aktivitäten des Vereins einzubringen.

 

(5) Das Mitglied ist verpflichtet, den Verein sowie den Vereinszweck in ordnungsgemäßer Weise nach außen und nach innen zu unterstützen und zu fördern und die festgesetzten Beiträge zu entrichten.

 

(6) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss, bei natürlichen Personen weiter durch den Tod sowie bei juristischen Personen bei Verlust der Rechtsfähigkeit und bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmens.

 

(7) Der Austritt muss mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Kalenderjahres schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

 

(8) Der Ausschluss kann bei grobem Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins durch Beschluss des Vorstands mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gewählten Mitglieder erfolgen. Vorher ist dem Vereinsmitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

 

(9) Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Pflichten aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen und Spenden ist ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

 

§ 4 Mitgliedsbeiträge und Mittelverwendung

 

(1) Die Mitgliederversammlung legt die Höhe sowie die Zahlungsweise der Mitgliedsbeiträge in einer Beitragsordnung fest.

 

(2) Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Für die Mitgliedschaft erhalten die Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz tatsächlich erfolgter Auslagen.

 

(3) Die Mitglieder des Vorstands erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung. Auslagen können jedoch ersetzt werden.

 

(4) Zweckgebundene Zuwendungen müssen dem Zweck zugeführt werden, für den sie bestimmt sind.

 

§ 5 Vereinsorgane

 

Organe des Vereins „Gesundheitsregion Göttingen e.V.“ sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.


§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung; sie hat insbesondere folgende Aufgaben

 

a) Wahl, Entlastung und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,

b) Wahl der zwei Rechnungsprüferprüfer / Rechnungsprüferinnen, die weder dem Vorstand angehören, noch Angestellte des Vereins sein dürfen,

c) Entgegennahme und Beratung des Jahresberichts und der Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr einschließlich des Berichts der Rechnungsprüfer/ Rechnungsprüferinnen,

d) Festlegung der Arbeitsschwerpunkte des Vereins.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Sie ist vom Vorstand schriftlich und ggf. per E-Mail unter Beifügung der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Sitzung einzuberufen.

 

(3) Anträge sind spätestens sieben Tage vor der Mitgliederversammlung bei der Geschäftsstelle schriftlich einzureichen. Nachträglich eingegangene Anträge werden in der Versammlung behandelt, wenn die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung zustimmt.

 

(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe gegenüber dem Vorstand verlangt wird.

 

(5) Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden bzw. deren Vertretung geleitet.

 

(6) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll schriftlich festgehalten, das den Mitgliedern zugestellt wird.

 

(7) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

 

(8) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Eine Satzungsänderung bedarf der Zustimmung von ¾ der anwesenden Mitglieder. Die Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung aller Mitglieder. Nichtanwesende Mitglieder müssen der Änderung des Vereinszwecks schriftlich zustimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.


§ 7 Vorstand

 

(1) Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden sowie bis zu sieben weiteren Mitgliedern. Der Vorstand bestimmt die Funktionszuweisungen.

 

(2) Die Mitglieder des Vorstands werden für die Dauer von zwei Jahren aus den Reihen der Vereinsmitglieder bzw. deren Vertretungsberechtigten gewählt.

 

(3) Der/die Vorsitzende allein oder in dessen/deren Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein.

 

(4) Der Vorstand tagt in der Regel vierteljährlich. Er entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen.

 

(5) Der Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung obliegen. Er hat vor allem die Aufgabe

 

a) Leitung und Vertretung des Vereins,

b) Festlegung der Leitlinien zur Vereinsarbeit (z.B. Arbeitsgruppen, Projekte),

c) Einberufung der Mitgliederversammlung,

d) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

e) Aufstellung des Haushaltsplanes,

f) Erstellung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung,

g) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,

h) Erlass einer Geschäftsordnung.

 

(6) Der Vorstand bestellt eine Geschäftsführung.


§ 8 Geschäftsführung


(1) Die Geschäftsführung führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung, der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der vom Vorstand erlassenen Geschäftsordnung. Sie ist an die Weisungen des Vorstandes gebunden.


(2) Die Geschäftsführung hat dem Vorstand regelmäßig über den Verlauf der Geschäfte und die Lage des Vereins zu berichten.


§ 9 Beirat


(1) Der Vorstand kann einen Beirat berufen, der ausnatürlichen Personen besteht, die nicht Mitglied des Vereins sein müssen. Die Mitglieder des Beirats werden jeweils auf die Dauer von drei Jahren berufen. Wiederwahl und erneute Entsendung sind zulässig.

 

(2) Der Beirat berät den Vorstand in allen Grundfragen insbesondere wissenschaftlichen Fragen sowie in Fragen der Finanzierung und weiteren Förderung des Vereins sowie bezüglich der Belange der Bevölkerung. Die Empfehlungen des Beirats sind für den Vorstand nicht bindend.

 

(3) Die Tätigkeit im Beirat erfolgt ehrenamtlich.

 

§ 10 Haftung

 

(1) Die für den Verein haupt- und ehrenamtlich Tätigen haften gegenüber dem Verein und Mitgliedern für solche Schäden, die sie in Erfüllung ihnen obliegender Vereinsaufgaben verursacht haben, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

 

(2) Im Innenverhältnis haftet der Verein seinen Mitgliedern gegenüber nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Benutzung der Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit diese nicht durch eine Versicherung des Vereins abgedeckt sind.

 

§ 11 Rechnungsprüfung

 

Die Rechnungsprüfer / Rechnungsprüferinnen prüfen die ordnungsgemäße Verbuchung der Einnahmen und Ausgaben des Vereins. Über das Ergebnis ist ein Bericht zur Vorlage an die Mitgliederversammlung anzufertigen.


§ 12 Auflösung des Vereins


(1) Über die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschließen. Im Falle der Auflösung oder der Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

 

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckses fällt etwaiges Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere im Zeitpunkt des Zuflusses steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege.


§ 13 Sonstige Bestimmungen

Sollte in dieser Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt sein, gelten die gesetzlichen Vorschriften des BGB zum Vereinsrecht in der zuletzt gültigen Fassung.

 

§ 14 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise ungültig sein oder werden, so wird dadurch der Bestand der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird ersetzt, durch eine Bestimmung, die sowohl dem entspricht, was die Mitglieder nach Sinn und Zweck des Vereins vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit bedacht hätten, als auch den Anforderungen an die Gemeinnützigkeit genügt. Diese gilt entsprechend auch für Satzungslücken.

 

Die Satzung wurde am 6. Mai 2010 in Göttingen errichtet und am 12. April 2011 durch einstimmigen Beschluss der Mitgliederversammlung geändert.

Laden Sie sich die Satzung hier runter.

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